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BGH - Entscheidung vom 08.10.1998

IX ZR 421/97

Normen:
BNotO § 19 Abs. 1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO ). Der Beklagte hätte die Beteiligten jedenfalls darauf hinweisen müssen, daß nicht nur der Kaufvertrag, sondern [...]
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