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BGH - Entscheidung vom 26.02.1998

4 StR 71/98

Normen:
StGB § 177, § 237

Die vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung des Schuldspruchs ist nicht veranlaßt, weil die Strafbarkeit nach § 237 StGB a.F. von dem erweiterten § 177 Abs. 1 StGB n.F. erfaßt wird (BGH, Beschlüsse vom 25. November [...]
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