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BFH - Entscheidung vom 05.11.1998

VIII B 30/98

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 769
GmbHR 1999, 563

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Die Vorinstanz hat die [...]
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