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BFH - Entscheidung vom 03.07.1998

III B 37/98

Normen:
EStG § 33 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 298

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt weder eine Divergenz noch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage entsprechend den [...]
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