Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82 (BFH/NV 1987, 236) rechtfertigt keine Zulassung [...]
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