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BFH - Entscheidung vom 30.06.1998

III B 143/96

Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 362

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [...]
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