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BFH - Entscheidung vom 08.12.1998

VIII B 66/98

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 798

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht. 1. Grundsätzliche Bedeutung a) Die grundsätzliche Bedeutung einer [...]
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