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BFH - Entscheidung vom 21.07.1998

III R 110/95

Normen:
InvZulG 1993 § 2 S. 2 Nr. 1
EStG § 6 Abs. 2

Fundstellen:
BB 1998, 2250
BB 1999, 672
BFHE 186, 572
DB 1998, 2246
DStZ 1999, 68

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kanzlei in Sachsen. Im Streitjahr 1993 stattete er einen Büroraum u.a. mit drei Schreibplätzen aus. Diese bestehen aus: drei Schreibtischen zu Anschaffungskosten [...]
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