Die Revision der Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des [...]
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