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BFH - Entscheidung vom 01.07.1998

VI B 101/97

Unabhängig davon, wie die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aufgeworfene Rechtsfrage zu entscheiden sein wird, ist jedenfalls für den Streitfall eine Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben. Es unterliegt [...]
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