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BFH - Entscheidung vom 25.11.1998

VIII B 109/97

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht genügt. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der [...]
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