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BFH - Entscheidung vom 05.02.1998

III B 118/94

Fundstellen:
BFH/NV 1998, 988

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO [...]
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