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BFH - Entscheidung vom 16.02.1998

VIII B 46/97

Fundstellen:
BFH/NV 1998, 875

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der behauptete Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO 'bezeichnet' worden ist. [...]
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