Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) von den von ihm [...]
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