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BFH - Entscheidung vom 29.07.1998

IX B 88/97

Die Beschwerde ist unbegründet, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht gegeben ist.1. Die Vorentscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). [...]
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