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BFH - Entscheidung vom 20.05.1998

VII B 12/98

Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1503

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht. Denn in der Beschwerdeschrift ist ein Verfahrensmangel, auf dem das [...]
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