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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 02.12.1997

9 S 785/95

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 Art. 28 Abs. 1 S. 1, S. 2
HwO § 100 Abs. 1, Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 1 § 68

Fundstellen:
DÖV 1998, 395
DVBl 1998, 542
ESVGH 48, 118
GewArch 1998, 65
NVwZ-RR 1998, 366
VBlBW 1998, 229

A. Die beklagte Handwerkskammer wendet sich mit der Berufung gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung, die Wahl zu ihrer Vollversammlung für die Wahlperiode 1994 bis 1999 für ungültig zu erklären. [...]
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