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OLG München - Entscheidung vom 14.05.1997

11 WF 676/97

Normen:
BRAGO § 130
ZPO § 126 Abs. 2

Fundstellen:
AnwBl 1998, 282
JurBüro 1997, 589
NJW-RR 1998, 214
OLGReport-München 1997, 153
Rpfleger 1997, 485

I. Mit Kostenrechnung vom 24.5.1996 stellte das Amtsgericht München dem Kläger 2.653,50 DM in Rechnung. Dabei handelt es sich um eine Verfahrensgebühr gemäß KV- GKG 1201 in Höhe von 795,-- DM sowie um gemäß § 130 BRAGO [...]
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