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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 09.07.1997

11 W 91/97

Normen:
ZPO §§ 788 103 ff.

Fundstellen:
DRsp IV(421)219b
InVo 1998, 168
JurBüro 1997, 607
OLGReport-Karlsruhe 1998, 55

Grundsätzlich steht es dem Gläubiger frei, ob er die Kosten der Zwangsvollstreckung förmlich festsetzen (§§ 103 ff. ZPO ) lassen will oder ohne eine solche Festsetzung im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsmaßnahme [...]
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