Auf die Zwangsvollstreckung aus Urkunden der im § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bezeichneten Art finden nach § 795 ZPO die Bestimmungen der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 795 a bis 800 ZPO [...]
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