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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 20.01.1997

19 W 15/96

Normen:
ZPO §§ 727 750 Abs. 1

Fundstellen:
DRsp IV(421)216d
InVo 1998, 24
OLGReport-Düsseldorf 1997, 148

Nach § 750 Abs. 1 ZPO ist die Person, gegen die vollstreckt werden soll, in dem Titel oder der Vollstreckungsklausel namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnung als 'Niederlassung A.' stellt eine solche namentlich [...]
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