I. Mit Beschluß vom 10. April 1997 setzte das Amtsgericht die dem als Erzeuger der Klägerin benannten Zeugen Dxxx Mxxxxxx zu gewährende Entschädigung auf 1.607,00 DM fest (450,00 DM Verdienstausfall; 1.040,00 DM [...]
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