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1. Die eigenverantwortliche und selbständige Behandlung durch einen Heilpraktiker ist angesichts des die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Arztmonopols zulässig, hieraus entstandene Kosten dürfen nicht zu Lasten der Krankenkassen gereichen. D
1. Ein Hilfsmittel muß nicht dazu dienen, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht mehr voll funktionsfähigen Körperorgans wiederherzustellen; es reicht vielmehr aus, daß das Hilfsmittel die beeinträchtigte und/oder ausgefallene Funktion ermöglic
1. § 6 Abs. 2 AAÜG ist nicht verfassungswidrig i.S. von Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Der Wortlaut von § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI, der zur pauschalen Ermittlung von Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage im Beitrittsgebiet dient, ist unmißverständlich und klar. Danach ist die im SV-Ausweis eingetragene Zahl der Arbeitsausfalltage se
1. Angehörige der Berufsfeuerwehr i.S. von § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 7 AAÜG sind auch die berufsmäßigen Angehörigen der Brandschutzorgane der ehemaligen DDR mit der Folge, daß sie für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
1. Angehörige der Berufsfeuerwehr i.S. von § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 7 AAÜG sind auch die berufsmäßigen Angehörigen der Brandschutzorgane der ehemaligen DDR mit der Folge, daß sie für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
1. § 6 Abs. 2 AAÜG ist nicht verfassungswidrig i.S. von Art. 14 GG und Art. 3 GG (vgl. BSG vom 14.6.1995 - 4 RA 1/95).
1. Die Aufzählung der Anlage 7 zum AAÜG ist nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut abschließend. Es handelt sich nicht nur um die Aufführung von Regelbeispielen (hier: zur Frage der Entgeltbegrenzung bei Angehörigen des Staatlichen Amtes für Technisch
1. Angehörige der Berufsfeuerwehr i.S. von § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 7 AAÜG sind auch die berufsmäßigen Angehörigen der Brandschutzorgane der ehemaligen DDR mit der Folge, daß sie für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
1. Angehörige der Berufsfeuerwehr i.S. von § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 7 AAÜG sind auch die berufsmäßigen Angehörigen der Brandschutzorgane der ehemaligen DDR mit der Folge, daß sie für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
1. Angehörige der Berufsfeuerwehr i.S. von § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 7 AAÜG sind auch die berufsmäßigen Angehörigen der Brandschutzorgane der ehemaligen DDR mit der Folge, daß sie für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
1. Angehörige der Berufsfeuerwehr i.S. von § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 7 AAÜG sind auch die berufsmäßigen Angehörigen der Brandschutzorgane der ehemaligen DDR mit der Folge, daß sie für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
1. Die Anrechnung außerhalb des Bergbaus geleisteter Tätigkeit auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung nach § 40 Abs. 1 der 1. RentenVO setzt voraus, daß der Versicherte 'aus Gründen einer durch die Untertagearbeit hervorge
1. Zum Arbeitseinkommen zählen auch Arbeitgeberleistungen i.S. des § 40 Abs. 2 EStG (hier: Essenszuschüsse und Fahrtkosten an Arbeitnehmer), die nachträglich pauschal versteuert werden.
1. Unabhängig von Art. 6 Abs. 1 GG fallen andere, rechtlich zulässige Formen des Zusammenlebens unter den Schutz der Privatsphäre durch Art. 2 Abs. 1 GG. Das gilt auch für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, für die im übrigen auch der Anspruch
1. Auf die Pflichtbeitragszeit gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI können Zeiten des Studiums nicht angerechnet werden.
1. Die Zeit von der Ablegung der Abschlußprüfung bis zum Ende des laufenden Semesters ist bei einer in der ehemaligen DDR durchlaufenen Hochschulausbildung als 'unvermeidliche Zwischenzeit' und folglich als Anrechnungszeit i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
1. Rentenrechtlich als Ausbildungsanrechnungszeiten zu bewerten sind Zeiten, die im Beitrittsgebiet nach Ablegung der Abschlußprüfung an einer Universität bis zur Exmatrikulation zurückgelegt worden sind.
1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Saisonbetriebes i.S.d. Anwartschaftszeit-Verordnung liegen nicht vor, wenn die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht aus witterungsbedingten, sondern aus Gründen unterbrochen werden, welche in d
1. Bei Klagerhebung nach Ablauf der Klagefrist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, wenn ein Rechtssuchender die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, ohne zugleich Klage in der Hauptsache zu erheben.
LSG Chemnitz - 1998/6077
1. Wurde einem Antragsteller Altersrente dem Grunde nach bewilligt, jedoch wegen des Bezuges einer betragsmäßig höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit tatsächlich nicht ausgezahlt, so ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld auch.
1. Der Leistung der Bergmannsvollrente einerseits und der Bergmannsaltersrente andererseits liegen jeweils eigenständige, voneinander abzugrenzende Versicherungsfälle zugrunde. Ungeachtet des zeitlichen Anschlusses eines Altersrentenbezuges an den vorheri
1. Die Zeit nach Ablegung der Abschlußprüfung an einer Hoch- bzw Fachschule bis zur Exmatrikulation und dem Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der ehemaligen DDR ist wegen der besonderen Organisation des Hoch- und Fachschulwesens und d
1. Angehörige der Berufsfeuerwehr i.S. von § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 7 AAÜG sind auch die berufsmäßigen Angehörigen der Brandschutzorgane der ehemaligen DDR mit der Folge, daß sie für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
1. Wurde die nachträgliche Erhöhung des Arbeitsentgelts durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart, so führt sie nicht zu einer Erhöhung des für den Leistungsanspruch maßgeblichen Bemessungsentgeltes i.S.d § 112 AFG, soweit es dem Arbeitslosen tats
1. Bei der Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung von 2 Arbeitstagen pro Woche bei 24 Stunden Arbeitszeit wird keine kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt mit der Folge, daß Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Altersübergangsgeld nicht mehr
1. Zu den Anrechnungszeiten i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zählen auch die Zeiten eines Fernstudiums an Fach- und Hochschulen der ehemaligen DDR. 2. Wurde das Fernstudium im Beitrittsgebiet neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
1. Die Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet i.S. von § 260 S. 2 SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Das Erfordernis, daß der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und täglich für das Arbeitsamt erreichbar ist, wird nicht erfüllt, wenn feststeht, daß daß der Arbeitslose wiederkehrend mehrtägig ortsabwesend ist, ohne daß die Tage künftiger
1. § 6 Abs. 2 AAÜG ist nicht verfassungswidrig.
1. § 6 Abs. 2 AAÜG ist nicht verfassungswidrig.
1. Die Zeit nach Ablegung der Abschlußprüfung bis zur Exmatrikulation in der ehemaligen DDR ist wegen der besonderen Organisation des Hoch- und Fachschulwesens und der Arbeitsrechtsordnung als 'unvermeidbare Zwischenzeit' und damit als Ausbildungsanrechnu
1. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, wenn eine Urkunde über die Einbeziehung nicht ausgehändigt worden ist
1. Die Zeit nach Ablegung der Abschlußprüfung bis zur Exmatrikulation in der ehemaligen DDR ist aufgrund der besonderen Organisation des Hoch- und Fachschulwesens und der Arbeitsrechtsordnung als 'unvermeidbare Zwischenzeit' und damit als Ausbildungsanrec
1. Die Zeit nach Ablegung der Abschlußprüfung bis zur Exmatrikulation in der ehemaligen DDR ist aufgrund der besonderen Organisation des Hoch- und Fachschulwesens und der Arbeitsrechtsordnung als 'unvermeidbare Zwischenzeit' und damit als Ausbildungsanrec
1. Es besteht kein Bestands- bzw Vertrauensschutz auf die Gewährung der Bergmannsvollrente bereits ab dem 45. Lebensjahr, selbst wenn sie unter Hinweis auf eine in der DDR früher gehandhabten aber dem Wortlaut der maßgeblichen DDR-Vorschriften entgegenste
1. Die Zeit nach Ablegung der Abschlußprüfung an einer Fach- bzw Hochschule der ehemaligen DDR bis zur Exmatrikulation ist wegen der besonderen Organisation des Hochschul- und Fachschulwesens und der Arbeitsrechtsordnung der ehemaligen DDR als 'unvermeidb
1. Auch die Zeit nach Ablegung der Reifeprüfung an einer Oberschule der ehemaligen DDR und der Aushändigung des Reifezeugnisses bis zum Ende des Schuljahres ist Ausbildungsanrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6. 2. Dem Schulbesuch ist anders al