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Für die Eingrupperierung in die Besoldungsgruppe A 12 bedarf es unabhängig von einer Tätigkeit als Sonderschullehrer einer der besonderen Aufgabe entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung.
Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O bzw. Besoldungsgruppe A 12 als Diplomlehrer oder Diplomingeneurpädagoge bedarf es einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung. Der Abschluß 'Diplompädagoge' ist hierunter nicht zu subsum
»Von der Berücksichtigung als Postdienstzeit nicht ausgeschlossen sind, anders als der Wortlaut der Übergangsvorschrift in Nr. 1 lit. a zu § 16 des TarifV für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet es nahelegen könnte, Zeiten ausschl
Zur Antwort auf die Frage, ob Zinsen auf die Bruttoforderung oder lediglich auf den sich aus der Bruttoforderung ergebenden Nettobetrag zu entrichten sind.
1. Grundlage der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. a) Für Reisekosten des nicht beim Landesarbeitsgericht als Prozeßgericht ansässigen Rechtsanwalts gilt, daß sie dann zu erstatten sind, wenn sie zur zweckents
Durch die öffentlich-rechtliche Bestellung zur Schulleiterin entsteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Schuleiterin nach erfolgtem Wirderuf, soweit die Parteien nicht auch eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen haben.
Zur Wertfestsetzung 'für den Vergleich'.
Auch beim Streti über die Befugnis zur Ausübung des Weisungsrechts ist als Höchstgrenze zur Bemessung des Gebührenstretiwerts gem. § 12 Abs. 7 S. 1 bzw. S. 2 ArbGG der niedrigere von den beiden berechneten Werten maßgeblich (vgl. BAG, Beschluß v. 23.3.198
Ein offensichtlich gesetzeswidriger Verweisungsbeschluß liegt vor, wenn dieser auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von beiden beruht. Gegen ihn kommt die außerordentliche Beschwerde in Betracht.
Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat keine konstitutive Bedeutung, entscheidend für die Eingruppierung ist allein die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit. Ist die Geltung der TdL-Richtlinie arbeitsvertraglich vereinbart, ergibt sich dara
1. Voraussetzungen für die Zahlung eines weiteren Zusatzbetrages zur Abfindung gemäß dem Tarifvertrag zum Rationalisierungsschutz (TVR) vom 3.11.1992. 2. Der Anspruch auf den Zusatzbetrag erfordert nicht zusätzlich eine mindestens 15jährige ununterbrochen
Für die Berufungsbegründung ist es erforderlich, sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und dies darzustellen. Sind dem Berufungskläger die Urteilsgründe nicht bekannt und wird daher nur ein wörtliches Zitat aus ei
Erfordernis der mündlichen Verhandlung bei Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
Dienstwagenvertrag: Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch bei Ablehnung eines angebotenen Ersatzfahrzeuges.
1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Zur zutreffenden Eingruppierung einer Lehrerin mit Abschluß als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung für Deutsch und Sport. 2. Freundschaftspionierleiter mit Lehrbefähigung in einem Hauptfach und einem Wahlfach unterscheiden sich nach ihrer Bez
Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung
Zur Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen.
1. Die überwiegend unterrichtsbegleitende tätigkeit an einer Förderschule für geistig behinderte Kinder, einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts erfüllt die Merkmale einer pädagogischen Unterrichtshilfe und ist somit als Lehr- und n
Zur Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs i.S. tariflicher Ausschluß- und Verfallfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Ausreichend hierfür ist die Mitteilung, der Arbeitnehmer halte die Ansprüche für möglich, bzw. d
Für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 (hier: Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an allgemeinbildenden Schulen) kommt es nicht allein auf die nachgewiesene Lehrbefähigung an, sondern auch auf die konkrete Unterrichtstätigkeit.
Findet eine Tatsache weder in einem Urteil, noch in den Akten Erwähnung, kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Urteil durch diese Tatsache mitbestimmt worden ist. Allein die Möglichkeit, daß das Gericht diese Tatsache seinem Urteil stillschweigend
Zur Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs i.S. tariflicher Ausschluß- und Verfallfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Ausreichend hierfür ist die Mitteilung, der Arbeitnehmer halte die Ansprüche für möglich, bzw. d
Fährt ein Arbeitgeber bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Kündigungsschutzklage mit den Gehaltszahlungen (unter Freistellung des Arbeitnehmers) fort, um möglichen Zwangsmaßnahmen zu begegnen, so ist im Falle seines Obsiegens nicht davon auszugehen,
1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. 2. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.
Eingruppierungsrichtlinien können nur dann arbeitsrechtliche Bedeutung haben, wenn ihr Inhalt zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht wird.
Zur Eingruppierung einer 'staatliche anerkannten Erzieherin' in Vergütungsgruppe Vb BAT-O
Eingruppierungsrichtlinien können nur dann arbeitsrechtliche Bedeutung haben, wenn ihr Inhalt zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht wird.
1. Im Rahmen sog. 'sic-non-Fälle' (vgl. u.a. dazu BAG, Beschluß v. 24.4.1996 - 5 AZB 25/95 - , EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 31), ist die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, für die Annahme der arbeitsgerichtlichen zuständigkeit ausreichend. 2.
Ersatzzustellung, Begriff der 'Wohnung' i. S. d. § 181 ZPO Gesetz)
»Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) in der Fassung vom 22.06.1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) gewährt Bestandsschutz im Sinne einer dynamische
Kündigung einer Bewährungshelferin, die in ihrer Freizeit mit einem bekanntermaßen flüchtgen zusammenlebt