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KG - Entscheidung vom 22.01.1997

(4) 1 HEs 8/97 (6/97)

Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
StPO § 112 Abs. 1 S. 1
StPO § 112 Abs. 2 S. 2
StPO § 116
StPO § 120 Abs. 1 S. 1
StPO § 121 Abs. 1
StPO § 122 Abs. 1
StPO § 122 Abs. 4
StPO § 270 Abs. 4 S. 1

Beschluß Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort. Bis zum Urteil, längstens bis zum 21. April 1997, wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Haftrichter übertragen. Die [...]
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