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KG - Entscheidung vom 21.08.1997

(4) 1 HEs 95/97 (138 - 140/97)

Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2,
StPO § 112 Abs. 1 S. 1
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 116 Abs. 1
StPO § 121 Abs. 1
StPO § 122 Abs. 1

Beschluß Die Untersuchungshaft der Beschuldigten dauert fort. Bis zum Urteil, längstens bis zum 20. November 1997, wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Der Senat [...]
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