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EuGH - Entscheidung vom 17.06.1997

Rs C-164/95

Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zurÄnderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 298, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 37, S. 25) Unterposition0406 20 90, Unterposition 0406 90 11

Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-3441
HFR 1997, 708
ZfZ 1998, 19

[01] Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Urteil vom 25. Januar 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Unterpositionen 0406 20 90 und [...]
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