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EuGH - Entscheidung vom 13.05.1997

Rs C-233/94

Normen:
EG-Vertrag Art. 57 Abs. 2 Art. 190
Empfehlung 87/63 der Kommission
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135, S. 5) Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1, Abs. 2

Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-2405
WM 1997, 1838

[01]Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 18. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Richtlinie 94/19/EG des [...]
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