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BayObLG - Entscheidung vom 07.08.1997

4St RR 189/97

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5
StPO § 261

I. Die (Sprung-) Revision ist zulässig (§§ 335 Abs. 1 , §§ 312 , 341 , 344 , 345 StPO ) und begründet, weil das angegriffene Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang enthält. Nach den Feststellungen [...]
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