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BayObLG - Entscheidung vom 07.08.1997

1Z BR 10/97

Normen:
PStG §§ 21, 31a, 45
BGB §§ 1617, 1618 Abs. 1 Satz 1
Fam-NamRG Art. 7 § 1 Abs. 1 und 3

Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 46
BayObLGZ 1997, 253
FamRZ 1998, 316
FuR 1998, 94
NJW-RR 1998, 220

I. Im Geburtenbuch des Standesamts ist das im Jahr 1987 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Seine Mutter (Beteiligte zu 1) führte zur Zeit der Geburt des Kindes den Familiennamen L. Die Vaterschaft hat 1987 K. [...]
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