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BVerwG - Entscheidung vom 15.05.1997

3 C 10.95

Normen:
FlHG § 6 Abs. 1
FlHV § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 7 Abs. 1, Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl EG Nr. L 268/71 i.d.F. der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierungder Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch 91/497/EWG, Abl EG Nr. L268/69, - EWG- Frischfleischrichtlinie) Art. 1 Abs. 2

Fundstellen:
DVBl 1998, 153
GewArch 1998, 78

I. Die Klägerin betreibt in einem in X gelegenen Supermarkt eine selbständige Fleischabteilung. Am 7. Mai 1990 stellten Außendienstmitarbeiter des Beklagten fest, daß bei der vorhandenen Wascheinrichtung in dem zur [...]
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