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BVerwG - Entscheidung vom 22.04.1997

1 B 82.97

Normen:
AuslG § 17 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Nr. 3 § 28 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2
GG Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
DVBl 1997, 911
EzAR 020 Nr. 6
FamRZ 1997, 1007
InfAuslR 1997, 303
NVwZ-RR 1997, 657
ZAR 1997, 192

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des [...]
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