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BVerwG - Entscheidung vom 23.04.1997

1 B 83.97

Normen:
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 2 § 22
DVAuslG § 2 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2

Fundstellen:
DVBl 1997, 1397
DÖV 1997, 835
FamRZ 1997, 1007
InfAuslR 1997, 351
NVwZ-RR 1997, 739

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des [...]
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