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BGH - Entscheidung vom 20.03.1997

I ZR 246/94

Normen:
MarkenG § 4 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2
UWG § 1, § 3

Fundstellen:
BGHR UWG § 1 Ergänzender Leistungsschutz 11
BGHR UWG § 3 Irreführung 41
GRUR 1997, 754
MDR 1997 1048
NJW 1997, 2379
NJWE-WettbR 1997, 228
wrp 1997, 748

Die Klägerin zu 1, deren Geschäftsanteile die Klägerin zu 2 - die Deutsche Telekom AG - hält, gibt für diese die Telefonbücher heraus. Die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1 ist, verlegt unter [...]
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