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BGH - Entscheidung vom 23.07.1997

VIII ZR 238/96

Normen:
BGB § 477 Abs. 1

Fundstellen:
BB 1997, 2131
BGHR BGB § 195 Schadensersatz 2
BGHR BGB § 477 Abs. 1 Verjährungsfrist 3
BGHR BGB § 479 S. 1 Aufrechnungsbefugnis 1
DB 1997, 2071
DRsp I(130)450b-c
MDR 1998, 91
NJW 1997, 3227
WM 1997, 2315
ZIP 1997, 1792

Die Beklagte, ein mittelständischer Betrieb, stellt hochwertige Gartenmöbel und Zaunanlagen aus Holz her. Hierfür verwendete sie zunächst - bis etwa 1988 - Kiefern- und Merantiholz. Nachdem es Probleme mit den [...]
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