Der Beschluß des Senats vom 16. Juli 1997 ist rechtskräftig (vgl. BGHSt 17, 94, 96, 97; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 und 2; BGH NStZ 1994, 96, 97) und damit der Abänderung durch den Senat entzogen. Ein Fall des § [...]
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