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BGH - Entscheidung vom 16.04.1997

2 ARs 112/97

Normen:
StPO § 462a, § 454, § 453

Fundstellen:
NStZ 1997, 406

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 5. November 1993 (§§ 454 Abs. 3 , 453 StPO ) ist die Strafvollstreckungskammer, in deren [...]
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