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BGH - Entscheidung vom 19.06.1997

I ZB 21/95

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3

Fundstellen:
BGHR MarkenG § 78 Abs. 2 Offenkundige Tatsachen 1
BGHR MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 Offenkundige Tatsachen 2
GRUR 1998, 396
NJW-RR 1998, 477
NJWE-WettbR 1998, 131
wrp 1998, 184

I. Die Anmelderin hat das Wort 'Individual' für zahlreiche Waren, u.a. für Kleineisenwaren, Fahrzeuge, Waren aus Papier und Pappe, Annähetiketten, und Dienstleistungen, u.a. für die Wartung, Instandhaltung und [...]
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