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BGH - Entscheidung vom 29.10.1997

2 StR 532/97

Normen:
StPO § 349, § 33a

Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 StPO ) noch nicht abgelaufen war; [...]
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