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BGH - Entscheidung vom 10.07.1997

IX ZR 273/96

Normen:
KO §§ 15, 17

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO ). Nur soweit vertragliche Forderungen noch ausstehen, bewirkt ihr Wiederaufleben aufgrund des Erfüllungsverlangens des [...]
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