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BGH - Entscheidung vom 06.05.1997

XI ZR 135/96

Normen:
AGBG § 3, § 9
BankAGB Nr. 9 (F: Januar 1993)
SparkassenAGB (F: Januar 1993)

Fundstellen:
BB 1997, 1379
BGHR AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 9 Abs. 1 Scheckeinlösung 1
BGHR AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 9 Abs. 1 Vorbehaltsgutschrift 1
BGHR AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 9 Abs. 1 Vorbehaltsgutschrift 2
BGHZ 135, 307
DB 1997, 1456
DRsp II(224)255c-e
MDR 1997, 763
NJW 1997, 2112
WM 1997, 1194
ZIP 1997, 1148

Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die klagende Bank berechtigt war, eine Scheckgutschrift zu stornieren. Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto mit einer Kreditlinie von 10.000 DM. Zusammen [...]
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