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BGH - Entscheidung vom 18.02.1997

5 StR 564/96

Normen:
StPO § 33a

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Senat hat in seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse [...]
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