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BGH - Entscheidung vom 13.11.1997

X ZR 132/95

Normen:
ArbEG § 9
BGB § 242, § 259

Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 12 ArbNErfG
BB 1998, 750
BGHR ArbEG § 9 Abs. 1 Erfindervergütung 1
BGHR ArbEG § 9 Abs. 1 Erfindervergütung 3
BGHR ArbEG § 9 Abs. 1 Erfindervergütung 4
BGHR ArbEG § 9 Abs. 1 Rechnungslegung 1
BGHR ArbEG § 9 Abs. 1 Vergütungsfestsetzung 1
BGHR ArbEG § 9 Abs. 2 Erfindervergütung 2
BGHR BGB § 242 Rechnungslegung 1
BGHR BGB § 259 Rechnungslegungsanspruch 1
BGHZ 137, 162
DB 1998, 771
DRsp VI(604)213a-d
GRUR 1998, 689
NJW 1998, 3492
wrp 1998, 397

Der Kläger war bis Ende 1977 als Chemie-Ingenieur bei der Beklagten tätig. Während seines Beschäftigungsverhältnisses meldete er - zum Teil als Miterfinder - der Beklagten mehrere Diensterfindungen, von denen eine [...]
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