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BGH - Entscheidung vom 23.10.1997

IX ZR 249/96

Normen:
GesO § 10 Abs. 2
KO § 41 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 2 Anfechtungsfrist 1
BGHR DDR-GesO § 5 Eröffnungsbeschluß 1
BGHR KO § 108 Eröffnungsbeschluß 1
BGHR KO § 41 Abs. 1 Anfechtungsfrist 4
BGHR KO § 72 Beschlußform 1
BGHR ZPO § 329 Unterschrift 1
BGHZ 137, 49
DB 1998, 416
DRsp IV(438)290c
InVo 1998, 37
KTS 1998, 223
MDR 1998, 298
NJW 1998, 609
Rpfleger 1998, 123
VersR 1998, 1299
WM 1997, 2319
ZIP 1997, 2126

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Großhandel GmbH F. (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Diese hatte von der Dresdner Bank einen Liquiditätskredit erhalten, [...]
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