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BGH - Entscheidung vom 19.06.1997

I ZB 7/95

Normen:
MarkenG §§ 56, 57, 64 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Nr. 2
PatG (1981) § 26 Abs. 3

Fundstellen:
BGHR MarkenG § 56 Abs. 2 Mitglied des Patentamts 1
BGHR MarkenG § 70 Abs. 3 Sachentscheidung 1
BGHR MarkenG § 78 Abs. 2 Offenkundige Tatsachen 2
BGHR MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 Freihaltebedürfnis 7
BGHR MarkenG § 89 Sachentscheidung 1
BGHR PatG (1981) § 26 Abs. 9 Hilfsmitglieder 1
BGHR PatG (1981) § 79 Abs. 3 Sachentscheidung 1
GRUR 1998, 394
MDR 1998, 360
NJW-RR 1998, 475
NJWE-WettbR 1998, 131
wrp 1998, 185

I. Die Anmelderin hat 'Active Line' zur Eintragung in die Zeichenrolle für die folgenden Waren angemeldet: Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände [...]
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