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BGH - Entscheidung vom 05.02.1997

2 ARs 39/97

Normen:
StPO § 462a

Die Abgabe durch das Amtsgericht Bückeburg ist gemäß § 462 a Abs. 2 S. 2 StPO für das Amtsgericht Minden bindend. Das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, [...]
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