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BGH - Entscheidung vom 15.01.1997

2 ARs 481/96

Normen:
StPO § 14, § 462a

I. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Wuppertal haben jeweils ihre Zuständigkeit für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hagen vom 25. [...]
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