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OLG Frankfurt/Main (3 Ss 68/14) | Datum: 02.06.2014
KG (2 Ws 569/13 - 141 AR 631/13) | Datum: 14.01.2013
Entscheidung
1. § 223 a StGB tritt hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen (versuchten) Tötungsdelikt zurück.2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind.3. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung hat bei Tätern, die gerade das 21. Lebensjahr vollendet haben, Ausnahmecharakter.4. Sind die Voraussetzungen sowohl des § 63 als auch des § 66 StGB gegeben, ist auf der Grundlage des § 72 StGB über die Anordnung einer oder beider Maßregeln zu entscheiden; sind beide gleichermaßen geeignet, ist die den Täter weniger beschwerende Maßregel anzuordnen.
BGH (2 StR 199/97)Datum: 06.08.1997
Fundstelle: NStZ 1998, 35
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Bedrohung und Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe), wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II 2) und wegen [...]
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