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BFH - Entscheidung vom 17.12.1997

VIII B 27/97

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zwar wegen Versäumung der Beschwerdefrist [...]
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