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BAG - Entscheidung vom 27.05.1997

9 AZR 337/95

Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4
MTV-Metall NRW (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen - vom 29. Februar 1988 - in der Fassung vom 6. Mai/19. Juni 1990) § 11 Nr. 1, 3, § 12Nr. 3, 7, § 13 Nr. 1, 3
SchwbG § 47 S. 1
SGB VI § 44 Abs. 2

Fundstellen:
AP Nr. 74 zu § 7 BUrlG Abgeltung
BAGE 86, 30
BB 1997, 2332
BB 1998, 374
DRsp VI(604)211a
NZA 1998, 106

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 1993 verlangen kann. Der 1946 geborene, schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten seit April 1977 als Schloßmacher [...]
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